Geschwindigkeitsüberschreitung
Fehlerquellen beim Messverfahren Zu hohe Geschwindigkeit und nach kurzer Zeit liegt bereits der entsprechende Bescheid mit der Zahlungsaufforderung im Briefkasten. Man kann nun den Verstoß zugeben oder aber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Letzter hat meist nur dann Erfolg, wenn man sich genau mit dem Messverfahren auseinandersetzt – denn hier gibt es Fehlerquellen, die erheblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten des Einspruchs nehmen. Eine sehr verbreitete Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt mit dem sog. Einseitenmessgerät ESO ES 3.0.
Typischer Weise kann sich das Gericht auf die Zuverlässigkeit des Messverfahrens verlassen, wenn es sich um ein standartisiertes Messverfahren handelt, die Aufbauvorschriften beachtet wurden, für das Messverfahren geschulte Beamte eingesetzt wurden und das Eichprotokoll des Geräts aktuell ist.
Das Amtsgericht Meißen hat mit seiner Entscheidung vom 29.05.2015 (Az: 13 OWi 703 JS 21114/14) festgestellt, dass es sich bei dem vorgenannten Messverfahren gerade nicht um ein standartisiertes handelt. Es könne bauartbedingt nicht ausgeschlossen werden, dass die Messung tatsächlich durch ein Fahrzeug ausgelöst worden sei. Da der Hersteller die Originalmessdaten unter Verschluss hält und nur eine manipulationsanfällige Online-Auswertung anbietet, könne das Messergebnis des ESO ES 3.0 nicht als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Gerichtsverfahren herangezogen werden.