Carsten Hnida
Rechtsanwalt

LG Berlin: 

Balkone dürfen nur zu einem Viertel angerechnet werden

Ist im Mietvertrag keine andere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Wohnfläche vereinbart (z.B. II. Berechnungsverordnung, DIN 283, DIN 277), ist der Begriff der “Wohnfläche” auch bei frei finanzierten Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum  seit 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung auszulegen. Hiernach sind Balkone grundsätzlich nur mit einem Viertel ihrer Größe – und nicht wie in den meisten Fällen mit der Hälfte der Fläche – bei der Wohnflächenermittlung zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung des LG Berlin – die derzeit noch dem BGH vorliegt – hat Konsequenzen u.a. bei einer Erhöhung der Nettomiete sowie bei der Heizkostenabrechnung. In beiden Fällen ist die konkrete und nicht die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen. Das kann z.B. zur Unzulässigkeit einer Mieterhöhung führen, wenn dadurch die Kappungsgrenzen nicht eingehalten werden.

Zudem steht dem Mieter ein Minderungsrecht zu, sofern die vereinbarte Wohnungsgröße von der tatsächlichen um mehr als 10 % abweicht.